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Corporate Governance > Entsprechenserklärung

Der Begriff „Corporate Governance“ (wörtlich: Unternehmensführung) steht für eine verantwortungsbewusste, transparente und auf langfristigen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtete Führung und Kontrolle von Unternehmen. Diesem Anspruch stellt sich auch die KROMI Logistik AG. Daher ist die verantwortungsvolle Führung des Unternehmens im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Regularien sowie darüber hinaus im Bewusstsein der Verantwortung gegenüber Aktionären, Kunden, Mitarbeitern und der Gesellschaft Maßstab für die unternehmerischen Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat der KROMI Logistik AG und deren Umsetzung.

Seit seiner Einführung im Jahr 2002 ist der Deutsche Corporate Governance Kodex in seiner jeweils aktuellen Fassung das Leitbild der KROMI Logistik AG für die transparente und verantwortungsvolle Corporate Governance. Die Entsprechenserklärung der KROMI Logistik AG ist in der „Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289a HGB“ wiedergegeben.

Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex’ erklären sich aus der Größe der Gesellschaft und ihrer Organe sowie ihrer unternehmerischen Organ- und Organisationsstrukturen, die nicht in allen Einzelheiten jene Regularien und Vorkehrungen erfordern, wie sie der Kodex mit Blick auf seine universelle Gültigkeit auch für Großkonzerne vorsieht.

Entsprechenserklärung 2021

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats
der KROMI Logistik AG zu den Empfehlungen der
„Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“
gemäß § 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der KROMI Logistik AG erklären, dass den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK“) seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 30. Juni 2020 mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen entsprochen wurde:

  • Abweichend von Empfehlung C.2 DCGK ist eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder nicht festgelegt. Angesichts der für das Aufsichtsratsamt geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen (vgl. Grundsatz 11 DCGK) erscheint die Festlegung einer Altersgrenze nicht als sinnvoll.
  • Abweichend von den Empfehlungen D.2 bis D.5 DCGK sind beim Aufsichtsrat keine Ausschüsse gebildet. Mit Blick auf die Größe des Aufsichtsrats ist die Bildung von Ausschüssen nicht sinnvoll.
  • Abweichend von Empfehlung G.3 DCGK hat der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder keine fest definierte Vergleichsgruppe anderer Unternehmen zugrunde gelegt. Entsprechend erfolgte auch keine diesbezügliche Offenlegung.

Mit Blick auf die übrigen Empfehlungen des DCGK zur Vorstandsvergütung in G.1 ff. DCGK gilt, dass die laufenden Anstellungsverträge mit den amtierenden Vorstandsmitgliedern der KROMI Logistik AG fortgeführt werden. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governane Kodex hat im Zusammenhang mit den neuen Empfehlungen zur Vorstandsvergütung in G.1 ff. DCGK klargestellt, dass Änderungen des Kodex 2020 nicht in laufenden Vorstandsverträgen berücksichtigt werden müssen. Die in den aktuellen Vorstandsverträgen geregelte Vorstandsvergütung stellt nach Auffassung des Aufsichtsrats eine mit Blick auf die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie die Lage der Gesellschaft angemessene Vergütung dar. Vor diesem Hintergrund wurden die laufenden Vorstandsverträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angepasst.

Der Aufsichtsrat wird der Hauptversammlung 2021 ein überarbeitetes System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zur Billigung vorlegen. Das neue Vergütungssystem gilt für alle mit Wirkung nach der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Dezember 2021 neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge.

Vorstand und Aufsichtsrat der KROMI Logistik AG erklären ferner, dass den Empfehlungen des DCGK in der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung vom 16. Dezember 2019 künftig mit Ausnahme der folgenden Abweichungen entsprochen wird:

  • Abweichend von Empfehlung C.2 DCGK ist eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder nicht festgelegt. Angesichts der für das Aufsichtsratsamt geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen (vgl. Grundsatz 11 DCGK) erscheint die Festlegung einer Altersgrenze nicht als sinnvoll.
  • Abweichend von den Empfehlungen D.2 und D.5 DCGK sind beim Aufsichtsrat – mit Ausnahme des verpflichtenden Prüfungsausschusses nach § 107 Abs. 4 AktG in der ab dem 1.07.2021 geltenden Fassung – keine Ausschüsse gebildet. Mit Blick auf die Größe des Aufsichtsrats ist die Bildung von Ausschüssen nicht sinnvoll.
  • Abweichend von Empfehlung G.10 Satz 1 DCGK wird die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder künftig auf Grundlage des neuen Vorstandsvergütungssystems nicht überwiegend in Aktien der Gesellschaft oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Angesichts des begrenzten Free Float der Aktie der KROMI Logistik AG erscheint es – auch im Interesse der Aktionäre – sinnvoller, das Ziel einer Förderung der Unternehmensstrategie und der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft durch andere, für das Unternehmen geeignetere Leistungskriterien im Rahmen der variablen Vorstandsvergütung zu fördern.

Hamburg, 24.06.2021

 

Für den Aufsichtsrat

Für den Vorstand

Ulrich Bellgardt

Bernd Paulini | Christian Auth


 

 

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